Satzung
(Satzungsänderung lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 27.02.2018)
§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Schwimm – Verein Delphin Hamm 1980 e.V.“
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen worden unter Nr. 852. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2: Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
- Die Pflege und Förderung des sportlichen und volkstümlichen Schwimmens zur Erhaltung und Kräftigung der Gesundheit.
- Die Darstellung der Vereinsarbeit und die Veranstaltung von Wettkämpfen.
- Die Zusammenarbeit mit Verbänden und Vereinen des In und Auslandes, die entsprechende Ziele verfolgen.
- Bestrebungen und Bindungen konfessioneller, parteipolitischer und rassischer Art sind ausgeschlossen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§3: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch zulässig. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Minderjährige Bewerber bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ihr Stimmrecht nur durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt oder
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Erklärung muss bis zum 31. Dezember erfolgen und wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam, in dem sie dem Mitglied des Vorstandes zugeht.
Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstandes oder nach schriftlicher Anhörung des Betroffenen beschlossen. Gegen den Ausschluss oder seine Ablehnung ist der Einspruch zulässig. Hierbei entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer trotz wiederholter Mahnung schuldhaft gegen die Satzung verstößt, Beschlüsse der Organe des Vereins nicht befolgt oder in sonstiger Weise die Interessen und das Ansehen des Vereins verletzt.
Durch die Beendigung der Mitgliedschaft werden vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein nicht begründet.
Soweit die Mitgliederversammlung nach dieser Vorschrift entscheidet, ist der Rechtsweg innerhalb des Vereins erschöpft.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
§4: Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Barzahlungen sind ausgeschlossen.
§5: Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§6: Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied Sitz und Stimme. §3 Abs.4 findet entsprechende Anwendung.
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dringende Beschlüsse zu fassen sind oder die Einberufung von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tageordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem dritten Werktag der auf die Absendung der Einladungsschreiben erfolgt. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, so leitet der 2. Vorsitzende die Versammlung. Ist auch dieser verhindert, so wird der Versammlungsleiter durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit die Versammlung über einen Einspruch die Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins beschließt, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 32 BGB).
§7: Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassierer,
e) dem sportlichen Leiter,
f) dem 1. Jugendwart,
g) dem Schriftführer und
h) dem Medienwart
Dieser Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Vertretung des Vereins, gerichtlich und außergerichtlich, erfolgt durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden, oder durch den Geschäftsführer in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Zum erweiterten Vorstand ohne Vertretungsberechtigung gehören:
a) der 2. Jugendwart,
b) der Sozialwart,
c) der Pressewart.
Der erweiterte Vorstand kann durch einen 2. Geschäftsführer und einen 2. Kassierer ergänzt werden.
Mitglied des erweiterten Vorstands kann werden, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Die Wahlen des 1. Vorsitzenden und des 1. Kassierers einerseits, sowie des Wahlen des 2. Vorsitzenden und 1. Geschäftsführers andererseits, haben für zwei Jahre Gültigkeit. Sie werden jeweils in abwechselnder Reihenfolge durchgeführt. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beläuft sich auf ein Jahr.
Über die Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 6 dieser Satzung.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§8: Aufbewahrung von Niederschriften und Beschlüssen
Niederschriften über die Versammlungen und Sitzungen der Organe einschließlich der Beschlüsse bedürfen der Unterschrift der Vorsitzenden und des Schriftführers. Sie sind dauernd aufzubewahren.
§9: Vermögenswert in Falle der Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Kinderhospiz (Haus Balthasar) in Olpe, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§10: Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts des BGB in der jeweils gültigen Fassung.