Vereinssport ab 16 Jahre nur noch nach 2G-Regel möglich

Veröffentlicht am 27.11.2021

Liebe Schwimmfreunde, seit 24.11.2021 gilt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Die wichtigsten Änderungen für unseren Vereinssport sind im Folgenden zusammengefasst. Das vollständige Schreiben der Stadt Hamm und die neue Coronaschutzverordnung findet ihr zum Nachlesen weiter unten.

  • Gemeinsame Sportausübung drinnen und draußen nur noch nach der 2G-Regel (genesen oder geimpft)
  • Kinder bis einschließlich 15 Jahren sind von der Regel ausgenommen (sie gelten auch ohne Nachweis als getestet)
  • wer aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann und ein ärztliches Attest haben, benötigt einen negativen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Stunden alt oder 48 Stunden zurückliegender PCR-Test)
  • Für Übungsleiter, Trainer und Betreuer gilt die 3G-Regel mit Maskenpflicht; auch sie benötigen – sofern sie nicht immunisiert sind – einen Antigen-Schnelltest max. 24 Stunden alt oder 48 Stunden zurückliegender PCR-Test
  • Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt ebenfalls die 3G-Regel
  • Die Veranstalter sind verantwortlich für die Einhaltung der Regeln und deren Kontrolle; bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen

Zum Nachlesen findet ihr hier noch die Corona-Schutzverordnung und das Schreiben der Stadt Hamm:

Bleibt gesund und unterstützt uns dabei, damit wir den Schwimmbetrieb solange wie möglich aufrechterhalten können.

Euer Vorstand

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